Neufassung der Satzung„Freunde Mühlhausens“ e.V.

§ 1
Name | Sitz | Geschäftsjahr


(1) Der im Juni 1991 gegründete Verein, nachfolgend kurz der Verein genannt, führt den Namen
„Freunde Mühlhausens“ e.V.
(2) Sitz des Vereins ist Münster.
(3) Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 01.01. und endet mit dem 31.12. des Jahres.

 

§ 2
Vereinszweck

 

(1) Der satzungsgemäße Zweck des Vereins ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf materiellem,
geistigen und sittlichem Gebiet zwischen den Städten Münster und Mühlhausen zu fördern
insbesondere durch Förderung der Kunst und Kultur, des Sports, der Jugend- und Altenhilfe,
des Denkmalschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege etc.
(2) Der Satzungszweck wird vor allem verwirklicht durch:
a. die Pflege, Förderung sowie Erhaltung von Kulturwerten;
b. die Förderung gemeinsamer Veranstaltungen in den Bereichen Musik, Literatur, darstellende
und bildende Kunst.

 

§ 3
Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Gemeinnützige Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch
a. Durchführung von Vorträgen und Veranstaltungen;
b. Errichtung von Kontaktstellen als Ansprechpartner für Politik, Presse, Wirtschaft, Kultur
und interessierte Personen;
c. Erstellung und Herausgabe eigener Publikationen;

d. Kontaktaufnahme und Zusammenarbeit mit Organisationen gleicher Zielsetzung im Inund
Ausland;
e. Pressearbeit;
f. die Gestaltung von städtepartnerschaftlichen Programmen für alte und behinderte Menschen;
g. die Gestaltung von städtepartnerschaftlichen Programmen für Jugendliche und Heranwachsende.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln oder dem Vermögen des Vereins, auch nicht beim Ausscheiden
noch bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.
Davon ausgenommen sind angemessene Erstattungen von Aufwendungen, die Personen durch
die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins, wie z.B. Fahrtkosten, Unterbringungskosten,
Teilnahmegebühren an Tagungen, Seminaren, Kongressen etc. entstehen.
Für solche Tätigkeiten können angemessene Aufwandsentschädigungen auch pauschal gewährt
werden.
(5) Der Vorstand kann für alle Tätigkeiten für den Verein eine angemessene Vergütung im Rahmen
der gesetzlichen und steuerrechtlichen Vorschriften für einen gemeinnützigen Verein erhalten.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Aufwendungen begünstigt werden.
(7) Zur Erfüllung des satzungsmäßigen Zweckes können Rücklagen gebildet werden. Abweichend
vom Gebot der zeitnahen Mittelverwendung werden gem. § 58 Nr. 6 AO sog. zweckgebundene
Rücklagen gebildet, die dem Grunde, der Höhe und dem zeitlichen Umfang nach feststehen, in
die sämtliche Geldmittel, auch Spenden, einfließen dürfen.
Die Rücklagen sollen für einen Zeitraum von nicht mehr als acht Jahren gebildet werden. Bei
Großprojekten, wie z.B. der Bau eines Vereinshauses, Einrichtung von Kontaktstellen etc. darf
auch ein längerer Zeitraum möglich sein.
(8) Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung oder Benachteiligung wegen
des Geschlechts, der Abstammung, der Rasse, der Sprache, der Heimat oder Herkunft, der religiösen
oder politischen Anschauung oder des Berufes.

 

§ 4
Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die dessen Ziele unterstützt.

(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich erfolgen und von mindestens 2 Mitgliedern
schriftlich unterstützt werden.
(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Quartals möglich. Er erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum
Quartalsende.
(6) Die Mitgliedschaft endet auch, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags länger
als zwei Jahr nach Fälligkeit in Rückstand ist und trotz Aufforderung (Mahnung) keine Leistung
erfolgt ist.
(7) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, schriftlich
gemahnt wurde und sein Verhalten nicht korrigiert oder trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag
für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung
ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme
gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Zugang der
Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit entscheidet.
(8) Das Mitglied erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass Fotos, die anlässlich von öffentlichen
Veranstaltungen des Vereins gefertigt werden, veröffentlicht werden können.

 

§ 5
Beiträge

 

(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Zur Festlegung der Beitragshöhe und deren Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung
anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 6
Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind
a. der Vorstand

und
b. die Mitgliederversammlung

 

§ 7
Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.
(2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern, dem
a. Vorsitzenden
b. 1. Stellvertretenden Vorsitzenden
c. 2. Stellvertretenden Vorsitzenden
d. Geschäftsführer
e. Finanzvorstand
und
f. Schriftführer.
(3) Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei
Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt, wovon ein Vorstandsmitglied der
Vorsitzende oder einer der stellvertretender Vorsitzenden sein muss.
(4) Der erweiterte Vorstand besteht neben den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
aus:
a. dem stellvertretenden Geschäftsführer
b. dem stellvertretenden Finanzvorstand
c. dem stellvertretenden Schriftführer
d. den Beisitzern
und
e. den Ehrenmitgliedern
Die Aufgaben des erweiterten Vorstandes liegen in der Unterstützung des geschäftsführenden
Vorstandes in den verschiedenen Sachgebieten, wobei die Ehrenmitglieder beratend tätig sind
(vgl. § 10 Abs. 2 der Satzung).
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die
Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
(6) Für zwischenzeitlich ausgeschiedene Mitglieder des Vorstandes kann der geschäftsführende
Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen Ersatzmann kommissarisch
einsetzen, der wählbar ist.
(7) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt
seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(8) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt, jedoch jährlich mindestens viermal. Die Einladung
zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer
Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens
4 Vorstände anwesend sind.
(9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden.
(10) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst
werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich
oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

 

§ 8
Wahl des Vorstandes

 

(1) Die zur Mitgliederversammlung erschienen Mitglieder wählen zu Beginn der Vorstandswahl
einen Versammlungsleiter aus ihren Reihen, der die Versammlung während der Entlastung und
Neuwahl des Vorstandes leitet.
(2) Der Versammlungsleiter darf nicht dem Vorstand angehören.
(3) Den ausscheidenden Vorstandsmitgliedern ist Entlastung zu erteilen.
(4) Die Wahl des Vorstandes erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.

 

§ 9
Mitgliederversammlung

 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
(2) Zur Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören:
a. Feststellung der Beschlussfähigkeit
b. Abstimmung über das Protokoll der vorherigen ordentlichen Mitgliederversammlung
c. Jahres- und Geschäftsbericht
d. Kassenbericht
e. Bericht der Rechnungsprüfer
f. Entlastung des Finanzvorstands
g. Entlastung des Vorstandes
h. Gegebenenfalls Wahl des Vorstandes (nach Ablauf der Wahlperiode) oder bei vorzeitigem
Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
i. Gegebenenfalls Wahl der neuen Rechnungsprüfer (nach Ablauf der Wahlperiode)
j. Verschiedenes

(3) Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind mindestens 8 Tage vorher dem geschäftsführenden
Vorstand einzureichen.
(4) Ort und Zeitpunkt der ordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt der geschäftsführende
Vorstand.
(5) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mittels Brief, elektronischer
Übermittlung, wie z.B. Mail oder durch Fax durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist
von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die
Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das
Datum des Poststempels oder des Sendeprotokolls. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied
als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene
Adresse gerichtet ist.
(6) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich
für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem
anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
(7) Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom einem
der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind alle verhindert, wählt die Mitgliederversammlung
zu Beginn einen Versammlungsleiter aus ihren Reihen.
(8) Der Mitgliederversammlung ist insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur
Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand
berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die
Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung
zu berichten.
(9) Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
a. Aufgaben des Vereins
b. An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
c. Beteiligung an Gesellschaften
d. Aufnahme von Darlehen
e. Genehmigung aller Geschäftsordnungen für die Vereinsbereiche
f. Wahl der Rechnungsprüfer
g. Mitgliedsbeiträge
h. Satzungsänderungen
k. Auflösung des Vereins
(10) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit Vollendung des 16. Lebensjahres.
(11) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, es sei denn, dass die
Vereinssatzung etwas anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(12) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse
erfordert oder wenn die Einberufung von 25% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe
des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

 

§ 10
Ehrenmitglieder | Auszeichnungen

 

(1) Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes natürlichen Personen
zuerkannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein und die Förderung der
Städtefreundschaft zwischen Münster und Mühlhausen erworben haben.
(2) Ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Ehrenmitglied wird Mitglied des erweiterten
Vorstandes mit beratender Stimme.
(3) Besondere Auszeichnungen können auch Personen zukommen, die nicht Mitglied des Vereins
sind. Die Auszeichnungen an diesen Personenkreis soll und muss Personen vorbehalten bleiben,
die sich über einen langen Zeitraum hinaus in besonderes hohem Maße Verdienste um
den Verein und die Städtepartnerschaft zwischen Münster und Mühlhausen erworben haben.

 

§ 11
Rechnungsprüfung

 

(1) Zum Abschluss eines jeden Geschäftsjahres wird die Kasse von zwei Rechnungsprüfern geprüft.
(2) Die Rechnungsprüfer werden auf der Mitgliederversammlung aus den Reihen der erschienenen
Mitglieder für zwei Jahre gewählt. Es sind jeweils zwei Rechnungsprüfer zur Prüfung der
Kasse notwendig. Die Rechnungsprüfer sind in einem Kontinuitätsablauf in 1. und 2. Rechnungsprüfer
zu unterscheiden, wobei der in dem Prüfjahr als 1. Rechnungsprüfer benannte,
nachfolgend ausscheidet und der in dem gleichen Prüfjahr als 2. Rechnungsprüfer genannte in
das folgende Prüfjahr als 1. Rechnungsprüfer aufrückt. Die Wahl des dann erforderlichen
nächsten Rechnungsprüfers erfolgt jährlich.
(3) Eine direkte Wiederwahl des Rechnungsprüfers ist nicht möglich.
(4) Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

 

§ 12
Satzungsänderung

 

(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn
auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewie-

sen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext
beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen
verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen
müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 13
Beurkundung von Beschlüssen

 

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen
und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 14
Auflösung des Vereins | Vermögensbindung

 

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach
rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den amtierenden geschäftsführenden Vorstand.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des
Vereins an den Verein „Städtepartnerschaften Mühlhausens e.V.“, Mühlhausen, der es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne dieser
Satzung zu verwenden hat.

 

§ 15
Schlussbestimmung

 

Mit der Annahme dieser Satzung durch die Mitgliederversammlung und der Eintragung in das Vereinsregister
tritt die vorher gültige Satzung außer Kraft.